Die Wohnungsbauprämie (WoP) stellt eine staatliche Subvention der Wohnungsbauförderung dar und wurde 1952 in Deutschland eingeführt.
Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften haben aufgrund einer Sonderregelung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG) die Möglichkeit, diese Prämie auf die von ihnen eingezahlten Genossenschaftsanteile zu beantragen.
Auf die von Ihnen eingezahlten Geschäftsanteile werden, bei der Einhaltung aller Voraussetzungen, 10 % als Fördersumme Ihrem Mitgliedskonto bei der ÖWG gutgeschrieben.
Gemäß § 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) sind nachfolgenden Voraussetzungen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie notwendig:
Die Wohnungsbauprämie wird in jedem Fall Ihrem Mitgliedskonto bei der ÖWG Jena eG gutgeschrieben.
Erst nachdem die Mitgliedschaft nach Ihrer Kündigung zum 31. Dezember des Kündigungsjahres (Kündigungsfrist: siehe § 7 der Satzung der ÖWG Jena eG ) beendet wurde, werden nach Beschluss des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung im kommenden Jahr die Genossenschaftsanteile inklusive der zugeschriebenen Prämien an den jeweiligen Verfügungsberechtigten ausgeschüttet.